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Grundlagen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit

Die Basis für unser pädagogisches Wirken im Kindergarten bildet das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) mit Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG), deren Vorgaben im Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) erläutert werden.

Der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan

  • skizziert die Prinzipien, die für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in Tageseinrichtungen handlungsleitend sind;
  • benennt und beschreibt Basiskompetenzen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen in der frühen Kindheit gefördert werden sollen;
  • gibt Hinweise zur Förderung der kindlichen Lern- und Entwicklungsprozesse und zur gezielten Förderung bestimmter Basiskompetenzen;
  • stellt in den Mittelpunkt die themenübergreifenden und themenbezogenen Förderschwerpunkte, in deren Rahmen die kindliche Bildung und Entwicklung und damit auch die Basiskompetenzen gefördert werden sollen;
  • legt die weiteren Aufgaben der Tageseinrichtung dar, die mit der Bildungs- und Erziehungsarbeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
  • versteht sich als Orientierungsplan und tritt für Chancengleichheit und Qualitätsstandards ein.

Jede Tageseinrichtung hat die Aufgabe, den BayBEP auf Einrichtungsebene zu konkretisieren und dabei an die lokalen Bedingungen anzupassen. Entgegen dem schulischen Lehrplan lässt er einen großen Gestaltungsspielraum bei der pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des Förderprogramms und der anderen Aufgaben zu.

Eine weitere Säule der gesetzlichen Grundlagen für die Kindertageseinrichtungen bildet das Sozialgesetzbuch VII (SBG VII):
" Das Achte Buch Sozialgesetzbuch ist ein vom Deutschen Bundestag und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenes Gesetz und umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Die Bundesländer haben erzgänzend Ausführungsgesetze erlassen.
Es regelt bundeseinheitlich die Leistungen für junge Menschen (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) sowie deren Eltern und Personenberechtigte, die ihren tätsächlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (§ 6 Abs.1 Satz 1 SBG VII)."

 

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